Stand: 1.7.2023
- Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich
- Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem:der Auftraggeber:in (folgend Unternehmen genannt) und dem:der Auftragnehmer:in (re:flair GmbH) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung re:flair verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens sind ungültig, es sei denn, diese werden re:flair ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Die AGBs gelten als akzeptiert, sobald das Unternehmen nicht nach 3 Tagen ab dem Aufmerksam machen, widerspricht.
- Umfang eines Auftrags
- Der Umfang eines konkreten Auftrags wird im Einzelfall vertraglich – durch ein konkretes Angebot seitens re:flair und die Bestätigung des Unternehmens durch einen Auftrag – vereinbart.
- re:flair ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch re:flair selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Unternehmen.
- Das Unternehmen verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich re:flair zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Das Unternehmen wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch re:flair anbietet.
- Hat das Unternehmen re:flair vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt re:flair dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages (Auftragserteilung seitens des Unternehmens) nach, so gilt nachstehende Regelung:
- Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch re:flair treten das Unternehmen und re:flair in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
- Das Unternehmen erkennt an, dass re:flair bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, die auch bei Nichtzustandekommen des Auftrags finanziell kompensiert werden müssen, obwohl es selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Hat das Unternehmen, re:flair vorab bereits eingeladen, Designer:innen zu beauftragen und kommt re:flair dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages (Auftragserteilung seitens des Unternehmens) nach, so gilt nachstehende Regelung:
- Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch re:flair treten das Unternehmen und re:flair in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
- Das Unternehmen anerkennt, dass re:flair und der:die Designer:in bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, die auch bei Nichtzustandekommen des Auftrags finanziell kompensiert werden müssen, obwohl es selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
- Aufklärungspflicht des Unternehmens/Vollständigkeitserklärung
- Das Unternehmen sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrags an dem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes und rasches Vorgehen des Prozesses und förderliches Arbeiten erlaubt.
- Das Unternehmen sorgt dafür, dass re:flair auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von re:flair bekannt werden.
- Sicherung der Unabhängigkeit
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen von re:flair zu verhindern.
- Berichterstattung/Berichtspflicht
- re:flair verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch beauftragte Dritte dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Unternehmen Bericht zu erstatten.
- Den Schlussbericht erhält das Unternehmen in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrags nach Abschluss des Auftrages.
- re:flair ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Social Media Kanäle
- re:flair weist die Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Meta, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von re:flair nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. re.flair arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Unternehmens zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt das Unternehmen mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. re:flair beabsichtigt, den Auftrag des Unternehmens nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann re:flair aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
- Schutz des geistigen Eigentums
- Die Nutzungsrechte an den von re:flair und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Entwürfe, Datenträger, Visualisierungen, Designs, Anregungen, Ideen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) verbleiben bei re:flair. Die Urheberrechte verbleiben in jedem Fall bei dem:der Schaffer:in des Werks. Sie dürfen vom Unternehmen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Das Unternehmen ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von re:flair zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung für re:flair – insbesondere für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
- Es gelten die Vereinbarungen zwischen Dritten (Designer:innen & Schneidereien) und re:flair, welche Nutzungsrechte im Wege einer Lizenzvereinbarung vereinbart werden.
- Der Verstoß des Unternehmens gegen diese Bestimmungen berechtigt re:flair zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später hervorgebracht und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
- Sofern das Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von re:flair Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat es dies re:flair binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
- Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass re:flair dem Unternehmen eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass re:flair dabei verdienstlich wurde.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Unternehmens
- Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung einer allfälligen Auftragsbestätigung durch re:flair, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch re:flair. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von re:flair.
- Alle Leistungen von re:flair (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Unternehmens gelten sie als vom Unternehmen genehmigt.
9. Kennzeichnung
- re:flair ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen und auf allen Produkten auf re:flair und allenfalls auf den:die Urheber:in hinzuweisen, ohne dass dem Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
- re:flair ist, vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf das Unternehmen bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenznachweis).
10. Gewährleistung
- Das Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch re:flair, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
- Im Falle der verkauften, upgecycelten Produkte gilt folgende Gewährleistung:
- Zum Zwecke einer einwandfreien und raschen Abwicklung wird das Unternehmen ersucht, die erhaltene(n) Ware(n) unmittelbar nach Zustellung zu öffnen, auf ihre Vollständigkeit und auf etwaige Beschädigungen hin zu überprüfen.
- Im Falle des Vorliegens eines der Gewährleistung unterliegenden Mangels richten sich die Gewährleistungsansprüche des Unternehmens nach den gesetzlichen Bestimmungen – die Gewährleistungspflicht beträgt daher für Upcycling-Produkte 12 Monate.
- Schäden, die durch unsachgemäße Maßnahmen bei Lagerung der Ware hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen re:flair. Welche Lagerung unsachgemäß ist, bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers (Schneidereien).
- Da es sich bei sämtlichen Produkten von re:flair um Upcycling-Produkte handelt, deren Ausgangsmaterialien meistens bereits einen vollen Produkt-Lebenszyklus durchlaufen haben, nimmt das Unternehmen zustimmend zur Kenntnis, dass Kratzer oder vergleichbare optische Mängel keinen Schaden am Produkt darstellen, sondern Teil der Produktidee und daher nicht als Mangel zu erachten sind.
- Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Unternehmen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch re:flair zu. re:flair wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei das Unternehmen re:flair alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. re:flair ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für re:flair mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
- Es obliegt auch dem Unternehmen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. re:flair st nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. re:flair haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Unternehmen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, ab Leistung. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des §924 AGBG wird ausgeschlossen.
11. Haftung
- In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von re:flair und ihrer Angestellt:innen, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Unternehmens ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von re:flair ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
12. Geheimhaltung/Datenschutz
- re:flair verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Unternehmens erhält.
- Weiters verpflichtet sich re:flair, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
- re:flair ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
- Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
- re:flair ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Das Unternehmen leistet re:flair Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
13. Liefer- oder Leistungspflichten
- Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von re:flair schriftlich zu bestätigen.
- Verzögert sich die Lieferung/Leistung von re:flair aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind das Unternehmen und re:flair berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Befindet sich re:flair in Verzug, so kann das Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es re:flair schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14. Honorar
- Ab der finalen Entscheidung eines Designs und der Beauftragung einer Schneiderei des vereinbarten Werkes erhält re:flair ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und re:flair. re:flair ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung – spätestens jedoch nach 14 Tagen – durch das Unternehmen fällig.
- re:flair wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
- Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Versandkosten etc. sind gegen Rechnungslegung von re:flair vom Unternehmen zusätzlich zu ersetzen.
- Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Unternehmens liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch re:flair, so behält re:flair den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30% des Honorars für jene Leistungen, die re:flair bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
- Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist re:flair von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
15. Elektronische Rechnungslegung
- re:flair ist berechtigt, dem Unternehmen Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Das Unternehmen erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch re:flair ausdrücklich einverstanden.
16. Dauer des Vertrages
- Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
- Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von re:flair weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von re:flair eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
17. Schlussbestimmungen
- Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
- Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform – auch in elektronischer Form (z.B.: Website) – wobei seitens re:flair darauf hingewiesen werden muss. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von re:flair. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmenssitz von re:flair zuständig.
18. Mediationsklausel
- Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab dem Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
- Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.